| Aufgrund der §§ 6 und 40 der Niedersächsischen
Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nieders. Gesetz-
und Verordnungsblatt Seite 382) in Verbindung mit dem Gesetz über
die Sicherung und Nutzung von Archivgut in Niedersachsen - NarchG – vom
25. Mai 1993 (Nieders. Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 129) hat der
Rat der Stadt Osterode am Harz am 22.05.1997 folgende Benutzungsordnung
des Stadtarchivs beschlossen.
§ 1
Berechtigung
Jede Person hat das Recht, im Stadtarchiv Osterode am Harz verwahrtes
Archivgut zu wissenschaftlichen Zwecken oder bei sonst berechtigtem Interesse
nach Maßgabe des NarchG und im Rahmen der nachstehenden Benutzungsordnung
zu nutzen.
§2
Zulassung zur Benutzung
Die Benutzung ist schriftlich zu beantragen. Zweck und Gegenstand der
Benutzung sind anzugeben. Wechselt der Benutzer sein Arbeitsthema, so ist
erneut ein Antrag zu stellen.
Die Benutzungsgenehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt
werden.
Bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung kann die Genehmigung
entzogen werden.
§ 3
Benutzungsverfahren
Archivalien werden nach Ermessen und entsprechend dem jeweiligen Erhaltungsstand
in Originalabschrift oder Kopie vorgelegt. Die vorgelegten Archivalien
dürfen nur im Benutzerraum eingesehen werden und sind pfleglich zu
behandeln. Die vorgefundene Ordnung des Archivgutes ist beizubehalten.
Jede Form der Beschriftung oder Kenntlichmachung ist untersagt.
Die Nutzung des Archivgutes erfolgt persönlich. Die Benutzer werden
archivfachlich beraten. Die Beratung erstreckt sich vornehmlich auf Vorlage
und Erläuterung der Erschließungsfindmittel für Archivalien
und Buchbestände, soweit nicht Benutzungsbeschränkungen dem entgegenstehen.
Archivalien, die innerhalb der Verwaltung benötigt werden, oder
deren Ordnungs- oder Erhaltungszustand eine Vorlage nicht zulässt,
können zeitweise von der Benutzung ausgeschlossen werden.
Es besteht kein Anspruch auf Vorlage oder längere Bereitstellung
unverhältnismäßig großer Mengen von Archivalien oder
Büchern.
Schriftliche Auskünfte aus Akten werden nur im Rahmen des dienstlich
vertretbaren erteilt.
Bei der Benutzung ist Rücksicht auf die Interessen anderer Benutzer
zu nehmen: Essen, Trinken und Rauchen ist in den Benutzerräumen nicht
gestattet.
Archivgut privater Herkunft unterliegt denselben Bestimmungen wie Archivgut
amtlicher Herkunft, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
§ 4
Übernahme des Archivgutes
Die städtischen Ämter haben dem Stadtarchiv die für die
laufende Verwaltungsarbeit nicht mehr benötigten Unterlagen zur Übernahme
anzubieten. Spätestens 30 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung
ist jeglichem Schriftgut bzw. jeglicher Dokumentationsträger anzubieten.
Entsprechende Übernahmelisten sind von den Ämtern zu erstellen.
Dem Stadtarchiv obliegt die Entscheidung, welches Schriftgut bzw. welche
Dokumentationsträger zur Kassation bestimmt werden. Eine Aktenvernichtung
ohne Mitwirkung des Stadtarchivs ist unzulässig.
§ 5
Benutzungsbeschränkungen
Es gelten die Schutz- und Sperrfristen des NArchG in der jeweils geltenden
Fassung.
§ 6
Veröffentlichungen und Reproduktionen
Die Benutzer sind verpflichtet, von Arbeiten, die mit wesentlicher Verwendung
von Archivalien des Stadtarchivs verfasst sind, diesem sofort nach Erscheinen
einen Abdruck bzw. eine Kopie kostenlos zuzusenden. Dies gilt auch für
ungedruckte Arbeiten wie etwa Examensarbeiten aller Art.
Von den Benutzern wird erwartet, dass sie die dienstlich gebrauchten
Signaturen benutzter Archivalien in Veröffentlichungen angeben.
Von den vorgelegten Archivalien können in begrenztem Umfang Reproduktionen
angefertigt werden, soweit es im Rahmen des Dienstbetriebs möglich
ist und der Erhaltungszustand der Vorlagen es zulässt.
Die Herstellung und Verwendung von Reproduktionen aus Archivalien bedarf
der Genehmigung des Stadtarchivs. Bei Veröffentlichungen ist die Angabe
der Herkunft erforderlich.
§ 7
Ausleihe
In Ausnahmefällen ist eine Ausleihe von Archivalien an ein anderes
hauptamtlich betreutes Archiv möglich. Die entstehenden Kosten trägt
der Entleiher.
§ 8
Kosten der Benutzung
Für die Benutzung werden Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungskostensatzung
erhoben.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Benutzungs- und Archivordnung für das Stadtarchiv Osterode
am Harz tritt am 01.07.1997 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung des Stadtarchivs in der Fassung
vom 30. September 1959 außer Kraft.
Osterode am Harz, den 22.05.1998
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