Benutzungs- und Archivordnung für das Stadtarchiv Osterode am Harz
Aufgrund der §§ 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nieders. Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 382) in Verbindung mit dem Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut in Niedersachsen - NarchG – vom 25. Mai 1993 (Nieders. Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 129) hat der Rat der Stadt Osterode am Harz am 22.05.1997 folgende Benutzungsordnung des Stadtarchivs beschlossen.

§ 1

Berechtigung

Jede Person hat das Recht, im Stadtarchiv Osterode am Harz verwahrtes Archivgut zu wissenschaftlichen Zwecken oder bei sonst berechtigtem Interesse nach Maßgabe des NarchG und im Rahmen der nachstehenden Benutzungsordnung zu nutzen.

§2

Zulassung zur Benutzung

Die Benutzung ist schriftlich zu beantragen. Zweck und Gegenstand der Benutzung sind anzugeben. Wechselt der Benutzer sein Arbeitsthema, so ist erneut ein Antrag zu stellen.
Die Benutzungsgenehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.
Bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung kann die Genehmigung entzogen werden.

§ 3

Benutzungsverfahren

Archivalien werden nach Ermessen und entsprechend dem jeweiligen Erhaltungsstand in Originalabschrift oder Kopie vorgelegt. Die vorgelegten Archivalien dürfen nur im Benutzerraum eingesehen werden und sind pfleglich zu behandeln. Die vorgefundene Ordnung des Archivgutes ist beizubehalten. Jede Form der Beschriftung oder Kenntlichmachung ist untersagt.
Die Nutzung des Archivgutes erfolgt persönlich. Die Benutzer werden archivfachlich beraten. Die Beratung erstreckt sich vornehmlich auf Vorlage und Erläuterung der Erschließungsfindmittel für Archivalien und Buchbestände, soweit nicht Benutzungsbeschränkungen dem entgegenstehen.
Archivalien, die innerhalb der Verwaltung benötigt werden, oder deren Ordnungs- oder Erhaltungszustand eine Vorlage nicht zulässt, können zeitweise von der Benutzung ausgeschlossen werden.
Es besteht kein Anspruch auf Vorlage oder längere Bereitstellung unverhältnismäßig großer Mengen von Archivalien oder Büchern.
Schriftliche Auskünfte aus Akten werden nur im Rahmen des dienstlich vertretbaren erteilt.
Bei der Benutzung ist Rücksicht auf die Interessen anderer Benutzer zu nehmen: Essen, Trinken und Rauchen ist in den Benutzerräumen nicht gestattet.
Archivgut privater Herkunft unterliegt denselben Bestimmungen wie Archivgut amtlicher Herkunft, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

§ 4

Übernahme des Archivgutes

Die städtischen Ämter haben dem Stadtarchiv die für die laufende Verwaltungsarbeit nicht mehr benötigten Unterlagen zur Übernahme anzubieten. Spätestens 30 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung ist jeglichem Schriftgut bzw. jeglicher Dokumentationsträger anzubieten. Entsprechende Übernahmelisten sind von den Ämtern zu erstellen. Dem Stadtarchiv obliegt die Entscheidung, welches Schriftgut bzw. welche Dokumentationsträger zur Kassation bestimmt werden. Eine Aktenvernichtung ohne Mitwirkung des Stadtarchivs ist unzulässig.

§ 5

Benutzungsbeschränkungen

Es gelten die Schutz- und Sperrfristen des NArchG in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6

Veröffentlichungen und Reproduktionen

Die Benutzer sind verpflichtet, von Arbeiten, die mit wesentlicher Verwendung von Archivalien des Stadtarchivs verfasst sind, diesem sofort nach Erscheinen einen Abdruck bzw. eine Kopie kostenlos zuzusenden. Dies gilt auch für ungedruckte Arbeiten wie etwa Examensarbeiten aller Art.
Von den Benutzern wird erwartet, dass sie die dienstlich gebrauchten Signaturen benutzter Archivalien in Veröffentlichungen angeben.
Von den vorgelegten Archivalien können in begrenztem Umfang Reproduktionen angefertigt werden, soweit es im Rahmen des Dienstbetriebs möglich ist und der Erhaltungszustand der Vorlagen es zulässt.
Die Herstellung und Verwendung von Reproduktionen aus Archivalien bedarf der Genehmigung des Stadtarchivs. Bei Veröffentlichungen ist die Angabe der Herkunft erforderlich.

§ 7

Ausleihe

In Ausnahmefällen ist eine Ausleihe von Archivalien an ein anderes hauptamtlich betreutes Archiv möglich. Die entstehenden Kosten trägt der Entleiher.

§ 8

Kosten der Benutzung

Für die Benutzung werden Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungskostensatzung erhoben.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Benutzungs- und Archivordnung für das Stadtarchiv Osterode am Harz tritt am 01.07.1997 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung des Stadtarchivs in der Fassung vom 30. September 1959 außer Kraft.

Osterode am Harz, den 22.05.1998

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